Statuten des VELB - Seite 4
Verband Europäischer Laktationsberaterinnen IBCLC
International Board Certified Lactation Consultants |
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| Pkt. 12: BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER |
| Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: |
| 12.1 |
Die Obfrau, ihre Stellvertreterin oder die 1. Beirätin vertreten den Verein nach außen. |
| 12.2 |
Im Innenverhältnis gilt folgendes: |
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| a) |
Die Obfrau führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. |
| b) |
Die Schriftführerin hat die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. |
| c) |
Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. |
| d) |
Die Obfrau oder ihre Stellvertreterinnen sind dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit der Schriftführerin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinsam mit der Kassierin zu unterfertigen. |
| e) |
Die Stellvertreterinnen der Obfrau, der Schriftführerin oder der Kassierin dürfen nur tätig werden, wenn die Obfrau, die Schriftführerin oder die Kassierin verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. |
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| Pkt. 13: DIE RECHNUNGSPRÜFERINNEN |
| Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: |
| 13.1. |
Die beiden Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung für die
Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
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| 13.2. |
Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. |
| 13.3. |
Im übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9. und 10.10. sinngemäß. |
| Pkt. 14: DAS SCHIEDSGERICHT |
| 14.1. |
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht. |
| 14.2. |
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei
ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten
Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. |
| 14.3. |
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig. |
| Pkt. 15: AUFLÖSUNG DES VEREINES |
| 15.1. |
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden. |
| 15.2. |
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich
anzuzeigen und der im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die
freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren. |
| 15.3. |
Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen,
sondern ist in einer von der, die Auflösung beschließende Generalversammlung zu
bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation vom
abtretenden Vereinsvorstand oder von einem, durch die Generalversammlung hierzu
bestimmten Liquidator zu übergeben.
Diese Vermögensbindung gilt auch bei Wegfall des begünstigten Zweckes. |
Pfaffstätten, Juni 1997
Statutenänderung: 7. Okt. 1999
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