VELB
Verband Europäischer Laktationsberaterinnen IBCLC e.V.
 

Statuten des VELB - Seite 3

Verband Europäischer Laktationsberaterinnen IBCLC
International Board Certified Lactation Consultants

 

Pkt. 9: AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferinnen
c) Entlastung des Vorstands
d) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
h) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

Pkt. 10: DER VORSTAND
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
10.1. Der Vorstand besteht aus

a) der Präsidentin (Obfrau)
b) der Vizepräsidentin
c) der 1. Beirätin
d) der Schriftführerin
e) der Schriftführer-Stellvertreterin
f) der Kassierin
g) der Kassier-Stellvertreterin

10.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder
wählbar.
10.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträglich
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
10.4. Der Vorstand wird von der Obfrau, deren Stellvertreterin bzw. der 1. Beirätin schriftlich oder mündlich einberufen.
10.5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7. Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese
verhindert, obliegt der Vorsitz der 1. Beirätin.
10.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt.10.2.) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt.10.9) und Rücktritt (Pkt.10.10.)
10.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

 

Pkt. 11: AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:
a) Die Ausbildung zur Laktationsberaterin IBCLC zu organisieren
b) Fortbildungsveranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen; dies muß in Absprache mit den Nationalverbänden geschehen und kann von diesen übernommen werden.
c) Öffentlichkeitsarbeit betreiben
d) Kontakte mit berufsspezifischen Behörden, Verbänden, Gesellschaften und den Regierungen pflegen, Gespräche und Verhandlungen mit ihnen führen, soweit dies erforderlich und wünschenswert ist
e) Erstellung und Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
f) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
g) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
h) die Verwaltung des Vereinsvermögens
i) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern
j) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

 

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