| Pkt. 9: AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG |
| Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: |
| a) |
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses |
| b) |
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferinnen |
| c) |
Entlastung des Vorstands |
| d) |
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen |
| e) |
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge |
| f) |
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft |
| g) |
Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft |
| h) |
Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins |
| i) |
Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. |
| Pkt. 10: DER VORSTAND |
| Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: |
| 10.1. |
Der Vorstand besteht aus
a) der Präsidentin (Obfrau)
b) der Vizepräsidentin
c) der 1. Beirätin
d) der Schriftführerin
e) der Schriftführer-Stellvertreterin
f) der Kassierin
g) der Kassier-Stellvertreterin |
| 10.2. |
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder
wählbar. |
| 10.3. |
Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträglich
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. |
| 10.4. |
Der Vorstand wird von der Obfrau, deren Stellvertreterin bzw. der 1. Beirätin schriftlich oder mündlich einberufen. |
| 10.5. |
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. |
| 10.6. |
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag. |
| 10.7. |
Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese
verhindert, obliegt der Vorsitz der 1. Beirätin. |
| 10.8. |
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt.10.2.) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt.10.9) und Rücktritt (Pkt.10.10.) |
| 10.9. |
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben. |
| 10.10. |
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. |
| Pkt. 11: AUFGABENKREIS DES VORSTANDES |
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende Angelegenheiten: |
| a) |
Die Ausbildung zur Laktationsberaterin IBCLC zu organisieren |
| b) |
Fortbildungsveranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen; dies muß in Absprache mit den Nationalverbänden geschehen und kann von diesen übernommen werden. |
| c) |
Öffentlichkeitsarbeit betreiben |
| d) |
Kontakte mit berufsspezifischen Behörden, Verbänden, Gesellschaften und den Regierungen pflegen, Gespräche und Verhandlungen mit ihnen führen, soweit dies erforderlich und wünschenswert ist |
| e) |
Erstellung und Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag |
| f) |
Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses |
| g) |
Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung |
| h) |
die Verwaltung des Vereinsvermögens |
| i) |
Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern |
| j) |
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines |