VELB
Verband Europäischer Laktationsberaterinnen IBCLC e.V.
 

Statuten des VELB - Seite 2

Verband Europäischer Laktationsberaterinnen IBCLC
International Board Certified Lactation Consultants

 

Pkt. 5: ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
5.1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen
werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch
die Generalversammlung.
Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den
Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
5.2. Mit der Beitragszahlung erkennt die Bewerberin die Satzung an.
5.3. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten
Mitgliedsbeitrag jährlich zu entrichten.

 

Pkt. 6: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
6.1. Der freiwillige Austritt ist in der Regel nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer
Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich, muss dem Vorstand schriftlich angezeigt
werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt
entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
dreimaliger Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleiben hiervon unberührt.
6.3. Der Aussschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden, wenn ein Mitglied gegen Satzung und Interessen sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane grob verstößt. Gegen den Ausschluß ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluß fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

Pkt. 7: RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung oder in Form einer Briefwahl sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

 

Pkt. 8: DIE GENERALVERSAMMLUNG
8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt über das Verbandsorgan „Laktation und Stillen“, das in der Mitgliedschaft enthalten ist. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4. Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mindestens 14 Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
8.5. Schriftliche Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden.
8.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Durchführung der Wahl ist unter Punkt 8.9. geregelt. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
8.7. Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
8.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung ihre
Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt die erste Beirätin den Vorsitz.
8.9. Ordentliche Mitglieder haben die Möglichkeit in Form einer nicht geheimen Briefwahl oder im Rahmen der Generalversammlung zu wählen. Die Unterlagen zur Briefwahl werden an alle wahlberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß ausgesandt.
Die Auszählung der eingegangenen Briefwahl Stimmzettel findet im Rahmen der Wahl während der Generalversammlung statt oder erfolgt nach Ablauf der Frist für die Briefwahl von 2 unabhängigen Mitgliedern. Das Ergebnis wird bei der GV verlautbart.

 

Pfeilzurück auf Seite 1